Wer vom Tierschutz ein Tier
übernimmt, muß einen Schutzvertrag unterzeichnen .
In diesem Vertrag finden sich nebst den Angaben zum Tier
und die des neuen Halters, bzw des bisherigen, auch eine
Beschreibung der Haltungsbedingungen .
Obwohl jeder Verein/Organisation eigene Verträge hat,
weichen sie untereinander nur in Details ab .
In allen Verträgen verpflichtet sich der Besitzer, das
Tier artgerecht zu halten, es gut zu pflegen, Krankheiten
tierärztlich behandeln zu lassen und das Tier weder zu
verkaufen noch zu verschenken .
Im allgemeinen dürfen Hunde nicht im Zwinger oder an der
Kette gehalten werden und es darf nicht gezüchtet werden
etc, um weiteres Elend zu verhindern .
Der Unterzeichner erklärt sich ferner damit
einverstanden, vom Tierschutz hinsichtlich seiner
Tierhaltung kontrolliert zu werden .
Mit seiner Unterschrift verpflichtet sich der Tierhalter,
wie bei jedem anderen privatrechtlichen Vertrag auch, die
Vertragsbedingungen einzuhalten .
Ergibt nun eine Kontrolle, daß das Tier entgegen diesen
schriftlichen Vereinbarungen leben muß (sprich z.B. ein
Hund an der Kette vorgefunden wird), hat der Tierschutz
aufgrund dieser Schutzverträge eine Handhabe gegen den
Tierhalter .
Es gibt Gerichtsurteile, die den Vertragsbruch strafen
und den Tierschützern in vollem Umfang Recht geben - und
zwar unabhängig von Expertengutachten oder
amtstierärztlichen Aussagen .
Das Strafmaß geht von der Zahlung eines Bußgeldes an
den Verein/ die Organisation und der Übernahme der
Gerichtskosten bis zur Herausgabe des Tieres an den
Tierschutz .
Dies geschieht aber ganz zum Schutz des vermittelten
Tieres, dem man so weiteres Leid ersparen will .
Somit hat der ehrliche Interessent der für sich und /
oder seine Familie ein weiteres Familienmitglied sucht
und von falschen Angaben absieht und das Tier nicht
quält, keine Befürchtungen zu haben .
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